Erwägungsgrund 1 32008R1138
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.