Erwägungsgrund 2 32008R1139
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.