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Es sollten ähnliche Bestimmungen eingeführt werden, wie sie in Bezug auf die Aufgaben der gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/82/EG und gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Koordinierungsgruppen in den Richt-linien 2001/82/EG und 2001/83/EG getroffen wurden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung bestimmter Änderungen zu erlauben.
Die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie 2001/83/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —
Die Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.