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Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, den Einführern je nach Fall Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erteilen, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrvorschriften erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese Möglichkeit sollte im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses der Kontrollstellen gemäß dem genannten Artikel schrittweise abgebaut werden.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder…
Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der…
Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können.…
Da seit 1992 beträchtliche Erfahrungen mit der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gesammelt wurden, sollte den Kontrollstellen und…
Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den…
Diese Lage bietet die Möglichkeit, die bestehenden Regeln für die verschiedenen Marktsektoren eingehend zu prüfen und die derzeitigen Praktiken der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.