Art. 3 32008R1256Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt.
Art. 1 32011D0279BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Mai 2011 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (2011/279/EU)
Das von dem ausführenden Hersteller zusammen mit seinem nachstehend genannten verbundenen Einführer in der Union unterbreitete Verpflichtungsangebot im…
Art. 2 32009R0703VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2009 DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei
Die Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei werden eingestellt.
Art. 2 32009R0692VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2009 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Art. 2 32006R0342VERORDNUNG (EG) Nr. 342/2006 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2006 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.