Art. 2 32006R0342
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.