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Die Agentur erstellt und unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in Form einer Datenbank. In das Verzeichnis werden die nach Artikel 40 Absatz 1 gemeldeten Informationen sowie die als Teil der Registrierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übermittelten Informationen aufgenommen. Die Agentur macht die folgenden Informationen im Internet und kostenfrei öffentlich zugänglich: Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden veröffentlicht, es sei denn, ein Anmelder begründet hinreichend, warum eine solche Veröffentlichung seinen geschäftlichen Interessen oder den geschäftlichen Interessen einer anderen betroffenen Partei schaden könnte. Die Agentur informiert über die berechtigten Gründe, aus denen ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt werden kann. Die Agentur ergreift Maßnahmen, um unzulässige Anträge auf vertrauliche Behandlung zu ermitteln, auch mittels automatischer Screenings und manueller Stichprobenkontrollen.
die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a,
bei Gruppenmitteilungen die Identität des Importeurs oder Herstellers, der die Informationen im Namen der anderen Mitglieder der Gruppe übermittelt,
die Informationen im Verzeichnis, die den in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen entsprechen.
das Datum der letzten Aktualisierung der Einstufung und Kennzeichnung.
Die Agentur aktualisiert das Verzeichnis, sobald sie aktualisierte Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 41 erhält.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen nimmt die Agentur gegebenenfalls für jeden Eintrag folgende Informationen auf: Die in Buchstabe a genannten Informationen werden aktualisiert, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 37 Absatz 5 getroffen wird.
ob es für diesen Eintrag eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene durch die Aufnahme in Anhang VI Teil 3 gibt;
ob es sich bei diesem Eintrag um einen gemeinsamen Eintrag von Registranten für denselben Stoff nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt;
ob es sich um einen einvernehmlichen Eintrag von zwei oder mehr Anmeldern oder Registranten gemäß Artikel 41 handelt;
ob der Eintrag von einem anderen Eintrag desselben Stoffes im Verzeichnis abweicht.
Ist die Agentur der Auffassung, dass ein Eintrag unvollständig, unrichtig oder veraltet ist, so fordert sie den Anmelder auf, den richtigen Eintrag zu melden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Einstufung des Stoffes gemäß Artikel 36, einschließlich einer Begründung;
ob es für diesen Eintrag eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene durch die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gibt;
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, 1A oder 1B (Anhang I Abschnitt 3.4),
Hersteller und Importeure können einen Stoff abweichend von der bereits in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung einstufen,…
Ab dem 1. Juni 2007 wird eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene in der Regel in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen,…
neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes führen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.