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Die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung sollten der Förderung alternativer Methoden zur Beurteilung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und der Verpflichtung, Informationen über intrinsische Eigenschaften durch andere Mittel als Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG zu gewinnen — wie in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt —, weitestgehend Rechnung tragen. Künftige Kriterien sollten diesem Ziel und den entsprechenden Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung nicht im Wege stehen und sollten unter keinen Umständen zur Verwendung von Tierversuchen führen, wenn geeignete alternative Prüfmethoden zum Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung stehen.
Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es…
Da die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf der Grundlage verfügbarer Informationen erfolgen kann, sollten die für die Zwecke dieser Verordnung…
Für die Prüfung von Stoffen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Gemeinschaftsebene Prüfmethoden festzulegen, wenn solche Prüfungen erforderlich…
Der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte schrittweise erfolgen, damit alle Betroffenen — Behörden, Unternehmen und Interessengruppen — ihre Ressourcen…
Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 baut auf den Erfahrungen mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf und übernimmt für die Einstufung und Kennzeichnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.