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Es sollten zu Einstufungszwecken keine Daten durch Versuche am Menschen gewonnen werden. Verfügbare zuverlässige epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen von Stoffen und Gemischen beim Menschen (z. B. Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken) sollten herangezogen werden und können den Vorrang vor Daten erhalten, die aus tierexperimentellen Studien stammen, wenn sie Gefahren nachweisen, für die diese Studien keine Anhaltspunkte bieten. Die Ergebnisse aus tierexperimentellen Studien und aus Humandaten sollten gegeneinander abgewogen werden, und bei der Bewertung von Tier- und Humandaten sollte mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten der bestmögliche Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum…
In Bezug auf die menschliche Gesundheit dürfen keine bei Menschen erhobenen Daten dazu genutzt werden, die Sicherheitsschwellen zu senken, die sich aus…
Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten…
Ein Hersteller, ein Importeur oder ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder Gemisches sollte zwar nicht dazu verpflichtet werden, für die Zwecke der…
Zur Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels und der Einfuhren erscheint es angemessen, dass die Gemeinschaft Verfahren vorsieht, nach denen…
Aus ethischen Gründen sollte die Bewertung eines Wirkstoffs oder eines Pflanzenschutzmittels nicht auf Versuchen oder Studien basieren, bei denen der Wirkstoff…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.