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Für die in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Informationen sollte ein gleiches Maß an Zugänglichkeit und Schutz gelten, wie es im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich der Informationen, deren Offenlegung den gewerblichen Interessen der Betroffenen schaden könnte.
die Informationen im Verzeichnis, die den in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen entsprechen.
Wird eine Stellungnahme oder eine Entscheidung nach Artikel 37 Absätze 4 und 5 öffentlich zugänglich gemacht, so finden Artikel 118 Absatz 2 und Artikel 119 der…
Viele der den Unternehmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auferlegten Verpflichtungen gelangen erst durch eine Einstufung zur Geltung; die vorliegende…
Um einen harmonisierten Schutz der breiten Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die mit bestimmten Stoffen in Berührung kommen, sowie die…
Da die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf der Grundlage verfügbarer Informationen erfolgen kann, sollten die für die Zwecke dieser Verordnung…
Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.