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Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 besagt Folgendes: Ist in der Bescheinigung ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein derartiges Programm durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen des genannten Artikels genügt.
Die Vorschriften der Kapitel II und III gelten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Neben der…
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen…
Brasilien, Chile, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Südafrika und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza…
Ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten ist die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende…
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der…
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.