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Brasilien, Chile, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Südafrika und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genügen. Daher sollten diese Programme in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt werden.
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 besagt Folgendes: Ist in der Bescheinigung ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen…
Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Die Kommission hat das von Bulgarien für 2010 vorgelegte Programm sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Dabei…
Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Die an diesem Programm für 2008 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.
Die an diesem Programm für 2007 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.