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Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Die ICES-Gebiete (ICES-Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;
„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;
„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a)…
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende…
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a)…
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „zulässige…
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „zulässige…
zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.