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Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln, so verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden…
Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten…
Datenübermittlung Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.