Erwägungsgrund 8 32007R1579
In Anbetracht der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fang von Steinbutt herkömmlicherweise Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 200 mm verwendet wurden, sollte vorgesehen werden, dass in diesem Mitgliedstaat Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden dürfen, um eine angemessene Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen.