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Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.
Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden:
Verarbeitungshilfsstoffe;
Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzengesundheit für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
Stoffe, mit denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aufbereitet wird und die unter die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch fallen;
Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
Diese Verordnung gilt vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 nicht für Lebensmittelenzyme, die unter die genannte Verordnung fallen.
Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
in bestimmten Lebensmitteln;
für nicht von dieser Verordnung abgedeckte Zwecke.
Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
Diese Verordnung gilt für Lebensmittelenzyme gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3.
Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften;
anderen Ausgangsstoffe als Lebensmittel;
in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.