Art. 9 Buchst. f 32008R1334Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer ii genannten Ausgangsstoffe, die keine Lebensmittel sind.
Erwägungsgrund 2 32012R0873Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen nur die in der Liste der Union aufgeführten…
Art. 10 32008R1334Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe
Von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen dürfen nur die in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe als solche in Verkehr…
Art. 11 Abs. 2 Buchst. b 32008R1334Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste
soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen das Aroma verwendet werden darf.
Art. 3 Abs. 3 32008R1334Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der Begriffsbestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben d, e, g und j gelten Ausgangsstoffe, deren bisherige Verwendung bei der Herstellung von Aromen…