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Teil A: Herstellungsbedingungen a) Die Temperatur der Erzeugnisse bei der Verarbeitung darf 180 °C nicht überschreiten. b) Die Dauer der thermischen Verarbeitung darf 15 Minuten bei 180 °C nicht überschreiten, wobei sich die Verarbeitungszeit bei niedrigeren Temperaturen verlängern kann, d.h. durch Verdoppelung der Erhitzungsdauer bei jeder Senkung der Temperatur um 10 °C, bis zu einer Höchstdauer von 12 Stunden. c) Der pH-Wert darf bei der Verarbeitung 8,0 nicht überschreiten. Teil B: Höchstmengen bestimmter Stoffe Stoffe Höchstmengen μg/kg 2-Amino-3,4,8-trimethylimidazo [4,5-f] chinoxalin (4,8-DiMeIQx) 50 2-Amino-1-methyl-6-phenylimidazol [4,5-b] pyridin (PhIP) 50
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i genannten thermisch gewonnenen Reaktionsaromen, die den in Anhang V festgelegten Bedingungen für die Herstellung…
thermisch gewonnene Reaktionsaromen, die durch Erhitzung von Zutaten entstehen, die ganz oder teilweise unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii fallen,…
eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern und die Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von…
Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,
Die Temperatur der Gemische darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.
Ebenso müssen thermisch gewonnene Reaktionsaromen, die unter genau festgelegten Bedingungen aus Lebensmitteln hergestellt wurden, vor ihrer Verwendung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.