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Teil A: Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen Ausgangsstoff Lateinische Bezeichnung Gebräuchliche Bezeichnung Acorus calamus L. — tetraploide Form Kalmus — tetraploide Form Teil B: Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden Ausgangsstoff Verwendungsbedingungen Lateinische Bezeichnung Gebräuchliche Bezeichnung Quassia amara L. und Picrasma excelsa (Sw) Quassia Aus diesem Ausgangsstoff hergestellte Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur zur Herstellung von Getränken und Backwaren verwendet werden. Laricifomes officinales (Villars: Fries) Kotl. et Pouz oder Fomes officinalis Lärchenschwamm Aus diesen Ausgangsstoffen hergestellte Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur zur Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden Hypericum perforatum L. Johanniskraut Teucrium chamaedrys L. Edelgamander
Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Ausgangsstoffe dürfen nicht zur Herstellung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet…
„Ausgangsstoff“: Stoff pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, aus dem Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften…
In Lebensmitteln dürfen nur Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
Von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen dürfen nur die in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe als solche in Verkehr…
Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen Agaricinsäure Aloin Capsaicin 1,2-Benzopyron, Cumarin Hyperizin Beta-Asaron…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.