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Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet wurde.
Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze: Die in diesem Absatz dargelegten…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Angesichts der Notwendigkeit, europaweite Standards für die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten…
Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.