Erwägungsgrund 9 32008R1345
Damit sich die Marktbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können, ist ein Übergangszeitraum für die Vermarktung von Erzeugnissen vorzusehen, die dem derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 entsprechen.