Art. 2 32008R1355
(1)
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der KommissionABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Absatzes 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(2)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.