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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.
In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) und der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008…
In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre…
In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.