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Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Ausgenommen davon sind allerdings die Goldlachs- und Blaulengbestände. Die wichtigste Fischerei auf Blauleng ist Gegenstand der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen; zum Zwecke der Vereinfachung sollten sich alle TAC für Blauleng danach richten und in ein und demselben Rechtsakt festgesetzt werden. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für die Goldlachs- und Blaulengbestände in einer gesonderten einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen…
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.