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Darüber hinaus sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor, dass in Anhang III auch andere Arten von Rückstandshöchstgehalten festgelegt werden können. Dazu gehören Rückstandshöchstgehalte für neue landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind und für die in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates keine Rückstandshöchstgehalte festgesetzt wurden.
Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erstmals festgelegt und in Anhang II…
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht ferner vor, dass in Anhang III auch andere Kategorien von Rückstandshöchstgehalten festgelegt werden…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt,…
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollten — für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse — die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.