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Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich um die letzte der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV, auf die in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Bezug genommen wird, d. h., die Kapitel II, III und V der genannten Verordnung treten sechs Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung in Kraft. Aus diesem Grund sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalte ab demselben Zeitpunkt gelten.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Kapitel II, III und V gelten nach Ablauf…
Anhang II wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
Anhang III wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.