Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 19 Ziffer iv der Richtlinie 90/426/EWG kann die Kommission ein Referenzlaboratorium der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang A der Richtlinie genannten Krankheiten von Equiden benennen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass die Kommission die Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboratorien bestimmt, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose der ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind.
aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von…
Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten EU-Referenzlaboratoriums sowie die Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Lebens-…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium („das GRL“) zur Durchführung bestimmter in deren Anhang II aufgeführten…
spezifische wissenschaftliche Beratung über geeignete Diagnoseverfahren und epidemiologische Untersuchungen in Koordination mit dem betreffenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebens- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.