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Ferner sind, was die Angaben zu den zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und die Rechtshoheit anbetrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche…
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die…
Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November…
Außerdem sollte mit Blick auf Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, demzufolge die Mitgliedstaaten die Sanktionen für Verstöße gegen diese…
Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sieht unter anderem die Anwendung restriktiver Maßnahmen finanzieller Art gegen vom zuständigen Sanktionsausschuss der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.