Erwägungsgrund 23 32014R1286
Aspekte, die die Haftpflicht eines PRIIP-Herstellers betreffen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, sollten durch das anwendbare nationale Recht geregelt werden. Welches Gericht für die Entscheidung über eine Haftungsklage eines Kleinanlegers zuständig ist, sollte anhand der einschlägigen Regeln über die internationale Zuständigkeit bestimmt werden.