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Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates . Artikel 29 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken) findet Anwendung. TITEL II Finanzierungsgrundsätze
Die Bestimmungen dieser Verordnung spezifizieren und ergänzen die Richtlinie 95/46/EG für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Sofern nicht anderweitig abweichend…
Die Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2018/1725.
Das Unionsrecht betreffend den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.