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Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen
Artikel 14 erhält folgende Fassung: Verträge
Folgender Artikel 22a wird in Kapitel 5 eingefügt: Kontrollregelung (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann: (2) Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.“
die Einhaltung der in den Artikeln 1, 3, 86 bis 89 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 12 und 14 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen;
die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.
Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) alljährlich bis spätestens 31. Mai eine Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verarbeitung bestimmt sind, gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung für das vorhergehende Wirtschaftsjahr“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.