Erwägungsgrund 1 32008R0260
Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der Rückstandshöchstgehalte gemäß den Anhängen II und III erforderlich ist, und diejenigen Pflanzenerzeugnisse und Pestizide genannt, für die diese Ausnahmeregelung erforderlich ist. Eine solche Ausnahmeregelung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben einer Behandlung mit einem Begasungsmittel auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet Rückstandsgehalte für Wirkstoffe zuzulassen, die über den in den genannten Anhängen aufgeführten Gehalten liegen, um Handelsunterbrechungen für eingelagerte Erzeugnisse zu vermeiden, die einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte unterzogen wurden.