Erwägungsgrund 2 32008R0275
Der pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes und der Höchstwert von 350 EUR wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur festgesetzt. Seitdem wurden diese Vorschriften nicht geändert.