Erwägungsgrund 4 32008R0297
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.