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Aus Gründen der Effizienz sowie um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und gleichzeitig für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, sollten die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, beim Erlass von Maßnahmen verkürzt werden, die der Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten dienen; Gleiches gilt für die Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind sowie für die Festlegung einer Liste von Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, wenn die Wirkstoffe als Begasungsmittel nach der Ernte eingesetzt werden.
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind,…
wenn in einer Entscheidung, einen Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufzunehmen bzw. zu streichen, wesentliche Verwendungszwecke eines…
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass…
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aufnahme…
Es ist gute Verwaltungspraxis und technisch wünschenswert, Entscheidungen über Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe zeitgleich mit Entscheidungen gemäß der…
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.