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Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen, die in den entsprechenden Anhängen jener Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, zu bestimmen, ob eine Art von Lebens- oder Futtermitteln in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Anwendung dieser Richtlinie festzulegen. Da es sich um Maßnahmen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie 2002/59/EG zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Kriterien für die Umsetzung dieser Richtlinie aufzustellen. Da es sich hierbei um…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von Übereinkommen, internationalen Codes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.