Art. 16 32008R0033
Veröffentlichung von Informationen
Bei Anträgen, deren Vollständigkeit festgestellt wurde, veröffentlicht die Kommission die folgenden Informationen:
a)
Name des Wirkstoffs;
b)
Datum der Antragstellung;
c)
Name und Anschrift des Antragstellers;
d)
berichterstattender Mitgliedstaat.