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Die erste Stufe dieses Programms wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Die zweite und dritte Stufe des Programms wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission geregelt. Die vierte Stufe des Programms ist festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates .
Die Vorgaben für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und…
Die dritte Stufe des Arbeitsprogramms wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission festgelegt.
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 sieht auch eine dritte Stufe des Arbeitsprogramms für eine weitere Reihe von Wirkstoffen vor, die nicht unter die erste und…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission enthalten genaue Bestimmungen für die Durchführung der vierten Stufe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.