Erwägungsgrund 3 32008R0333
Um die Nettobeträge schätzen zu können, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation ergeben und Portugal als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen, sind die Obergrenzen für die in Portugal zu gewährenden zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 festzusetzen.