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Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlässt der Rat Vorschriften für den Abzug der über die jährlichen Quoten hinaus gefangenen Mengen. Diese Vorschriften werden in Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsstrategien der gemeinsamen Fischereipolitik aufgestellt und tragen in erster Linie dem Umfang der Überfischung und der biologischen Lage des betroffenen Bestands Rechnung.
Solche Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende…
Bei einigen Mitgliedstaaten übersteigen die abzuziehenden Mengen die betreffenden Quoten für 2009. Im Sinne der Regeln von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die nationalen Quoten für 2008 um die Menge gekürzt, die der vorherigen Überschreitung der…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2006 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.