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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die nationalen Quoten für 2008 um die Menge gekürzt, die der vorherigen Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind bei im Jahr 2007 erfolgter Überfischung der zulässigen Anlandungen für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 genannte Bestände gewichtete Abzüge von den nationalen Quoten für 2008 vorzunehmen. Bei der Vornahme dieser Abzüge werden die besonderen Bestimmungen über Bestände, die in den Zuständigkeitsbereich regionaler Fischereiorganisationen fallen, berücksichtigt.
Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2006 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2005 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen…
Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2006 um die Menge gekürzt, die der…
Die Verordnung (EG) Nr. 847/96 sieht vor, dass im Fall der Überschreitung der zulässigen Anlandungen für 2005 bei bestimmten in der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.