Erwägungsgrund 11 32008R0340
Ermäßigungen nach dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Erklärung der Rechtsperson, die die Ermäßigung beanspruchen kann, gewährt werden. Um der Erteilung falscher Auskünfte entgegenzuwirken, sollte durch die Agentur ein Verwaltungsentgelt und durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Bußgeld in abschreckender Höhe erhoben werden.