Erwägungsgrund 6 32008R0353
Bei Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen der Artikel 3 und 5, berücksichtigt werden. Für jede einzelne gesundheitsbezogene Angabe sollte ein getrennter Antrag gestellt werden, in dem ausgeführt wird, um welche Art von Angabe es sich handelt.