Erwägungsgrund 7 32008R0357
Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial von 24 Monaten auf 30 Monate erhöht werden. Dementsprechend ist die Definition des Begriffs „spezifizierte Risikomaterialien“ in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu ändern.