Erwägungsgrund 21 32008R0040
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.