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Gemeinschaftsschiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen. KAPITEL V FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
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