Art. 42 32008R0040
Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über Folgendes verfügen:
angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406 MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB)) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät);
genügend Eintauchanzüge für alle an Bord;
angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können;
Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten;
einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.