Erwägungsgrund 41 32008R0040
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2008 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für den Januar 2008 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren –