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1. Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2008 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind. 2. Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft. 3. Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuhalten. 4. Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können. 5. Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen; b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) gegebenenfalls internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des oder der Eigner; e) Schiffstyp; f) Länge; g) gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s)); h) Bruttoregistertonnen und i) Hauptmaschinenleistung. 6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.
Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse…
Bis zum 15. November jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der zum Fischfang im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassenen…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Schiffe, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und die im Zuständigkeitsbereich fischen…
Fangberechtigte Schiffe 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission zum 1. Juni 2007 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2009 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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