Art. 58 32008R0040
Auflagen für fangberechtigte Schiffe
1.
Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.
2.
Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.